Vereinbarkeit von Beruf und Ehrenamt


Schöffen sind verpflichtet, pünktlich und geistig fit zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Das kann in einigen Fällen zu Reibungen mit den beruflichen Pflichten führen. So muss z. B. ein Schöffe, der in Wechselschicht arbeitet und vor der Hauptverhandlung eine Nachtschicht hat, dafür Sorge tragen, dass er entweder die Schicht tauscht oder diese so rechtzeitig beendet, dass er bei Beginn der Hauptverhandlung ausgeschlafen ist. Für Hauptschöffen dürfte dies unproblematisch sein, da ihnen die Sitzungstermine zum Jahresbeginn mitgeteilt werden. Schwierigkeiten können für einen Ersatzschöffen bestehen, der kurzfristig zu einer Hauptverhandlung geladen wird. Dem Hauptschöffen ist auch zuzumuten, seinen Urlaub so zu planen, dass er zu der ausgelosten Hauptverhandlung erscheinen kann. Hat er vor der Mitteilung des Jahresplans seinen Urlaub bereits gebucht, wird er unproblematisch als verhindert betrachtet.

Enger sieht die Rechtsprechung einen möglichen Konflikt zwischen der beruflichen Beanspruchung und dem Sitzungsdienst. Es müssen schon gewichtige Gründe sein, die dazu führen, dass der Schöffe aus beruflichen bzw. betrieblichen Gründen von der Hauptverhandlung entbunden wird. Der Schöffe ist Teil des Gerichts als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 GG, dessen Zusammensetzung nur aus gesetzlich geregelten wichtigen Gründen geändert werden darf. Die Belastungen, die hiermit für den Schöffen verbunden sind, mögen lästig sein, zeigen aber auch in aller Deutlichkeit, mit welch wichtigem Amt die Schöffen betraut werden.

Eine Befreiung von einzelnen Sitzungstagen ist nur bei (körperlicher) Verhinderung oder Unzumutbarkeit des Sitzungsdienstes möglich. Dabei wird die Unzumutbarkeit aus beruflichen Gründen nach einem strengen Maßstab bemessen. Nicht jede Unbequemlichkeit reicht aus, von einer Hauptverhandlung entbunden zu werden.

siehe auch << Pflicht zur Amtsübernahme und Ablehnung >>

siehe auch << Entbindung von einzelnen Sitzungstagen >>

Schöffenwahl 2023

Ziel der Kampagne der PariJus gGmbH ist, die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt zu verbessern.