Schutz am Arbeitsplatz


Nach § 45 Abs. 1a DRiG dürfen ehrenamtliche Richter – also  auch die Schöffen – in der Übernahme oder Ausübung des Amtes weder beschränkt noch deswegen benachteiligt werden (Benachteiligungsverbot). Sie sind für die Zeit ihrer Tätigkeit bei Gericht von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Die Landesverfassung Brandenburg schließt in ihrem Art. 110 für die Dauer der Amtszeit sogar jede Kündigung aus, es sei denn, dass Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Unerheblich ist dabei, ob sich der Arbeitnehmer für das Amt beworben hat oder vorgeschlagen wurde.

Aus dem Freistellungsanspruch ergibt sich, dass untersagt ist, Schöffen aufzufordern, die bei Gericht verbrachte Zeit nachzuarbeiten, für die Sitzungstage Erholungsurlaub zu nehmen oder sie in der Entlohnung zu benachteiligen (z. B. bei Prämienzahlungen die Gerichtstage als Fehltage anzurechnen). Ebenso ist es untersagt, sie bei Beförderungen oder Höhergruppierungen wegen häufiger Abwesenheit infolge der ehrenamtlichen Richtertätigkeit zu übergehen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist es unzulässig, den Schöffen zu veranlassen, den Dienst mit einem arbeitsfreien Tag zu tauschen, wenn der Schöffendienst auf einen Arbeitstag fällt.

Bei gleitender Arbeitszeit hält die Rechtsprechung des Bundesarbeits- wie des Bundesverwaltungsgerichts für zulässig, nur die Kernzeit als entschuldigt auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und dem Schöffen zuzumuten, die in die Gleitzeit fallende Abwesenheit nachzuarbeiten. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 45 Abs. 1a DRiG), der jede Benachteiligung untersagt, nimmt diese Rechtsprechung in Kauf, dass dadurch Schöffen zu Doppelarbeit herangezogen werden im Vergleich zu Mitarbeitern, die keinen ehrenamtlichen Richterdienst leisten. Die Rechtsprechung beruht auf der Fassung des § 29 TVöD und wird inzwischen nahtlos auf andere Tarifverträge übertragen und auf die flexible Arbeitszeit, bei der es überhaupt keine Kernzeit mit Pflicht zur Präsenz mehr gibt. Die Rechtsprechung behilft sich mit der schlichten Feststellung, dass ehrenamtlichen Richtern eine solche Aufopferung zumutbar ist, ohne je begründet zu haben, auf welcher Grundlage diese – vom Gesetz eigentlich nicht vorgesehene – Aufopferung beruht, und in welchem Verhältnis sie zu der gesetzlichen Regelung das Technische Hilfswerk betreffend steht, nach dem die Ehrenamtlichen des THW einen Entgelt-Fortzahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber haben, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger des THW geltend machen kann. Hier besteht gesetzgeberischer Nachholbedarf.

  • Einzelheiten zu den Schutzrechten vgl. Hasso Lieber/Ursula Sens, Fit fürs Schöffenamt, Bd. 1, 2019, S. 74 ff.

 

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